Arrêt nº 1C 41/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 30 mai 2007

Date de Résolution30 mai 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_41/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B.________ am 28. November 1996 u.a. wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus. B.________ befindet sich seit dem 22. Dezember 1994 in Haft.

B.

Am 8. Dezember 2005 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) und § 4 der DNA-Verordnung des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005 (DNA-Profil-VO/ZH), dass bei B.________ ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen sei. In der Folge wurde noch im gleichen Monat der Abstrich genommen, das Profil erstellt und in das DNA-Informationssystem eingetragen.

Am 4. Januar 2006 rekurrierte B.________ gegen die Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft. Nach einem ersten Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 10. Januar 2006 zur Frage der aufschiebenden Wirkung gelangte B.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gegen dessen Beschluss vom 13. Februar 2006 erhob B.________ beim Bundesgericht Beschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines letztinstanzlichen Entscheides mit Urteil vom 14. März 2006 nicht ein (Verfahren 1A.41/2006).

Parallel dazu behandelte das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) die ihm vom Verwaltungsgericht überwiesene Sache und trat mit Beschluss vom 10. März 2006 darauf nicht ein.

In der Folge wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von B.________ gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 betreffend Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils mit Entscheid vom 6. April 2006 in der Sache ab. Sie erachtete die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes für die Probenahme für zuständig, verneinte den Einwand, es bedürfe hierfür einer richterlichen Genehmigung und hielt die umstrittene Massnahme für gesetzmässig und verhältnismässig. (E. 3 und 4).

Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B.________ hin hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2006 (Verfahren 1A.93/2006) fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Grundsatz zulässig sei (vgl. BGE 128 II 259), dass aber bisher keine kantonale gerichtliche Instanz im Sinne von Art. 98a OG über die Sache materiell entschieden habe. Demnach überwies es die Beschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung im Sinne der Erwägungen und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.

C.

Die III. Strafkammer des Obergerichts erklärte sich mit Beschluss vom 20. September 2006 zur gerichtlichen Überprüfung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 23 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz für zuständig. Mit Beschluss vom 15. Februar 2007 wies das Obergericht den Rekurs von B.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass das sinngemässe Ersuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos sei. Die Regelung gemäss DNA-Profil-VO/ZH, wonach während der Übergangsfrist die Oberstaatsanwaltschaft die Anordnung über die Probenahme und über die Erstellung eines DNA-Profils treffe, sei vor dem Hintergrund des DNA-Profil-Gesetzes nicht zu beanstanden. Der damit verbundene Eingriff erweise sich als recht- und verhältnismässig. Im Übrigen wies das Obergericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und schrieb die dem Rekurrenten auferlegten Kosten sogleich ab.

D.

Gegen dieses Urteil des Obergericht hat B.________ beim Bundesgericht am 7. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt mit einer Reihe von Begehren im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Vernichtung der Proben und die Löschung des DNA-Profils und ersucht um Sicherstellung, dass sich keinerlei Daten im DNA-Profil-Informationssystem mehr befänden. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG); das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nicht mehr anwendbar.

    Der Beschwerdeführer hat - entgegen der ihm erteilten...

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