Arrêt nº 2P.36/2007 de IIe Cour de Droit Public, 21 mai 2007

Date de Résolution21 mai 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.36/2007 /ble

Urteil vom 21. Mai 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,

gegen

Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg,

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Staatskanzlei, 5000 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 8 und 9 BV (Kostentragung für eine Anstaltsversorgung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.

C.X.________, geboren 1988, mit Wohnsitz in Berikon, besuchte bis Februar 1999 die Kleinklasse Unterstufe in der Nachbargemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg. Er hielt sich zu dieser Zeit bei seiner Mutter B.X.________ in Rudolfstetten-Friedlisberg auf. Am 9. März 1999 bewilligte das Erziehungsdepartement des Kantons Aargau das Gesuch der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg um Platzierung des Kindes in einer ausserkantonalen Sonderschule oder einem ausserkantonalen Heim. Vom März bis Anfang August 1999 wurde C.X.________ vorübergehend im Florhof, Zürich, untergebracht. Am 5. Juli 1999 errichtete der Gemeinderat Berikon eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 310 Abs. 1 ZGB über C.X.________ und wies diesen in das Schulheim Schloss Kasteln, Oberflachs, ein. Die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg hatte bereits mit Schreiben vom 1. Juli 1999 eine entsprechende Kostengutsprache erteilt. C.X.________ hielt sich in der Folge vom 10. August 1999 bis zum 27. Juni 2003 im Schulheim Schloss Kasteln auf, und die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg bevorschusste die vorgeschriebenen Elternbeiträge an den Träger des Schulheims.

B.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau verfügte am 10. August 2004, A.X.________, der Vater von C.X.________, habe der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg die von ihr im Jahr 2000 bevorschussten Elternbeiträge von total Fr. 3'211.-- zu überweisen. Dagegen gelangte A.X.________ erfolglos an den Regierungsrat sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

C.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 hat A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots erhoben. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen...

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