Arrêt nº 6P.20/2007 de Cour de Droit Pénal, 17 mai 2007

Date de Résolution17 mai 2007
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.20/2007

6S.54/2007 /rom

Urteil vom 17. Mai 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

Y.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Samuel Gruner,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

6P.20/2007

Beweiswürdigung, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

6S.54/2007

Strafzumessung; Landesverweisung (Mord),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.20/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.54/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006.

Sachverhalt:

A.

Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________, X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern. Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze gewesen sein.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach Y.________ am 17. November 2006 im Appellationsverfahren schuldig des Mordes an C.________ und D.________ und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs u.a. wegen qualifizierten Raubs fest. Es verurteilte Y.________ zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe, ordnete eine ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Überdies beurteilte es die Zivilansprüche der Privatklägerschaft bzw. der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

C.

Y.________ legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien die Ziffern II. (Schuld- und Strafpunkt) und VI. (Zivilpunkt) des Urteilsdispositivs aufzuheben. Mit der ebenfalls eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung von Ziffer II. des Urteilsdispositivs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersucht er für beide Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

D.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihren Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).

    Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).

    1. Staatsrechtliche Beschwerde

  2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen reicht nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift ferner selber enthalten sein; der blosse Hinweis auf andere Rechtsschriften oder sonstige Aktenstücke ist ungenügend (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186).

  3. Den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten.

  4. Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl C.________ als auch D.________ erschossen hat. Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Aussagen der übrigen Angeschuldigten, die den Beschwerdeführer in beiden Fällen der Tötung bezichtigen bzw. ihn als Schützen benennen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese nach seinem Dafürhalten willkürliche Annahme seiner Täterschaft. In Bezug auf...

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