Arrêt nº 4P.321/2006 de Ire Cour de Droit Civil, 15 mai 2007

Date de Résolution15 mai 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

4P.321/2006 /len

Urteil vom 15. Mai 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

Cornèr Banca SA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Simon und Rechtsanwältin Dr. Saskia Eschmann,

gegen

Coop,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. German Grüniger

und Dr. Martin Werner,

Handelsgericht des Kantons Aargau, Präsident,

  1. Kammer.

    Gegenstand

    Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; unlauterer Wettbewerb),

    Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

    des Handelsgerichts des Kantons Aargau, Präsident,

  2. Kammer, vom 25. Oktober 2006.

    Sachverhalt:

    A.

    Die Cornèr Banca (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lugano und hat die Führung einer Bank zum Zweck. Zu ihren Kernkompetenzen gehört unter anderem das Kreditkartengeschäft. Die Coop (Beschwerdegegnerin) ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, welche als Genossenschaftsverband organisiert ist.

    B.

    Im Juli 2006 startete die Beschwerdegegnerin eine Werbekampagne für ihre Kreditkarte SUPERCARDplus, die sie als "Gratis-Kreditkarte" anpries. Am 13. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin das Handelsgericht des Kantons Aargau um Erlass vorsorglicher Massnahmen (inkl. superprovisorischer Massnahmen). Im Wesentlichen beantragte sie, es sei der Beschwerdegegnerin bei der Bewerbung der Kreditkarte SUPERCARDplus die Verwendung des Begriffs "Gratis" zu verbieten (Rechtsbegehren Ziff. 1-3); weiter sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, die Konsumenten mittels vorformulierten Schreibens zur Kündigung ihrer bestehenden Kreditkartenverträge und/oder zum Widerruf von Kreditkartenanträgen aufzufordern (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5).

    Am 17. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter des Handelsgerichts das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen mangels positiver Hauptsachenprognose ab.

    Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung des Massnahmebegehrens.

    Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in welchem die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren festhielten, wies der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1). Sodann wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'830.-- der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 2). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 50'000.-- (inkl. MWST) zu ersetzen (Ziff. 3).

    C.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2006 sei aufzuheben.

    Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

    Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  3. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

  4. Das Handelsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c-28f ZGB vorausgesetzt sei, dass das vorsorglich zu schützende Recht (positive Hauptsachenprognose), das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils als Folge der Verletzung des zu schützenden Rechts (Nachteilsprognose) sowie die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht werde.

    2.1 In der Folge hat sich das Handelsgericht darauf beschränkt, die positive Hauptsachenprognose zu prüfen und ein mutmassliches Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptprozess zu verneinen. Zur Frage, ob der Hinweis, die Kreditkarte SUPERCARDplus sei "gratis", unlauter im Sinn von Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG sei, führte das Handelsgericht im Wesentlichen aus, dass die Kreditkarte tatsächlich kostenlos eingesetzt werden könne, nämlich bei Warenkäufen in der Schweiz. Daran ändere...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT