Arrêt nº 7B.5/2007 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 3 mai 2007

Date de Résolution 3 mai 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.5/2007 /bnm

Urteil vom 3. Mai 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Pfändungsauftrag,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Entscheid vom 9. August 2004 verweigerte der Präsident des Kreisgerichts Gaster-See, Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen, den von Y.________ in der von Z.________ eingereichten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ erhobenen Rechtsvorschlag und erklärte im Umfang von Fr. 29'696.40 Vermögenswerte der X.________ GmbH als pfändbar.

A.b Das Betreibungsamt A.________ wurde am 6. Juli 2006 vom Kreisgericht Gaster-See, untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, aufgrund einer Beschwerde von Z.________ angewiesen, die zuständigen Organe der X.________ GmbH zu den Vermögensverhältnissen einzuvernehmen und danach Vermögenswerte in der Höhe der Gläubigerforderung zu pfänden. In der Folge beauftragte das Betreibungsamt A.________ am 27. Juli 2006 das Betreibungsamt B.________ mit der Pfändung der sich daselbst befindenden Liegenschaft Stockwerkanteil Grundbuchblatt Nr. xxx, mit Sonderrecht am Gewerberaum Nr. xx, sowie sämtlicher sich darin befindenden Gegenstände.

A.c Gegen diesen Pfändungsauftrag gelangte die X.________ GmbH ohne Erfolg an das Kreisgericht Gaster-See. Daraufhin reichte die X.________ GmbH Beschwerde ein beim Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, welche mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 abgewiesen wurde.

-:-

Die X.________ GmbH ist am 30. Dezember 2006 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides des Kreisgerichts Gaster-See vom 10. Oktober 2006 und desjenigen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Dezember 2006 sowie den Widerruf des Pfändungsauftrages des Betreibungsamtes A.________ an das Betreibungsamt B.________ vom 27. Juli 2006 und die Aufhebung aller gestützt darauf erfolgten Betreibungshandlungen.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht...

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