Arrêt nº 2C 70/2007 de IIe Cour de Droit Public, 2 mai 2007

Date de Résolution 2 mai 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_70/2007 /leb

Urteil vom 2. Mai 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Rolf Röthlisberger,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 12. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 1980, reiste am 15. April 1982 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Im März 2001 heiratete er eine - in der Schweiz niedergelassene - Landsfrau, mit welcher zusammen er zwei Töchter, geboren 2000 und 2002, hat, die ebenfalls im Genuss der Niederlassungsbewilligung sind. Im Juni 2004 wurde die Ehe geschieden; die Mutter hat das Sorgerecht über die Töchter.

    Am 12. Januar 2005 erkannte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen X.________ unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. Mai 2003 zum Nachteil seiner Ehefrau, der mehrfach begangenen Drohung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, zu acht Jahren Landesverweisung (bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- an seine Ehefrau sowie von Fr. 5'000.-- und Fr. 2'000.-- an seine Töchter.

    1.2 Insbesondere unter Bezugnahme auf das Strafurteil vom 12. Januar 2005 wies der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 13. April 2005 für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und forderte ihn auf, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab.

    1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. März 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und von seiner Ausweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, gleich wie das Bundesamt für Migration, Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 2. April 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  2. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer ist wegen eines Verbrechens zu einer längeren Zuchthausstrafe verurteilt worden, womit gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach...

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