Arrêt nº 1P.553/2006 de Ire Cour de Droit Civil, 30 avril 2007

Date de Résolution30 avril 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.553/2006 /ggs

Urteil vom 30. April 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 22. November 2005/4. Januar 2006 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen X.________ nebst weiterer Straftaten des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und belegte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten.

B.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 6. Juli 2006 die von X.________ erhobene Berufung ab.

C.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. September 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides bezüglich der Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 9 BV, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung.

D.

Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst mit Eingabe vom 20. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 20. November 2006 hat der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des Obergerichts repliziert.

E.

Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG).

    1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich bezüglich der hier strittigen verfahrensrechtlichen Fragen auf kantonales Recht und ist kantonal letztinstanzlich (vgl. §§ 195 ff. StPO/TG e contrario). Ein anderer bundesrechtlicher Behelf als die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG e contrario). Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

  2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem Blutalkoholgehalt von 2,53 Promille am 21. April 2004 um ca. 00.40 Uhr in Sirnach seinen Personenwagen gefahren zu haben. Ein Streifenwagen mit den Polizeibeamten A.________ und B.________ sei ihm bis zur Liegenschaft C.________strasse ... gefolgt. Dort habe er sich geweigert, der Polizei seinen Führer- und Fahrzeugausweis zu zeigen.

    2.2 Im angefochtenen Entscheid erachtet das Obergericht wie schon die kantonale Erstinstanz die Täterschaft des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers als erwiesen. Beide Instanzen stützen sich im Wesentlichen auf den Wahrnehmungsbericht des rapportierenden Polizeibeamten A.________ vom 27. Mai 2004 und die im Rahmen untersuchungsrichterlicher Konfrontationseinvernahmen gewonnenen Zeugenaussagen der Polizeibeamten B.________ vom 14. Oktober 2004 und A.________ vom 9. Dezember 2004, denen sie höhere Glaubwürdigkeit beimessen als den Aussagen des Beschwerdeführers und des an Schranken der Erstinstanz als Auskunftsperson befragten D.________, der nach eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers den fraglichen Wagen gefahren haben will.

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