Arrêt nº 7B.13/2007 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 30 avril 2007

Date de Résolution30 avril 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.13/2007 /blb

Urteil vom 30. April 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

  1. X.________,

  2. Y.________,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

    in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

    Gegenstand

    Freihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses,

    SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2006.

    Sachverhalt:

    A.

    A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 erwarben X.________ und Y.________ aus der konkursamtlich liquidierten Erbschaft E.________ freihändig die Liegenschaft L.________-Grundbuch Blatt xxxx, umfassend den Miteigentumsanteil von 2/3 an Grundbuch Blatt yyyy, ..., zum Preis von 1.5 Millionen Franken. Die Käufer waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils von 1/3 und wurden mit dem Erwerb Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie sind auch Kurrentgläubiger im Konkursverfahren Erbschaft E.________. Die Bank B.________ ist Grundpfandgläubigerin des nunmehr veräusserten Miteigentumsanteils. Zwischen der Konkursverwaltung des Nachlasses E.________ einerseits und X.________ und Y.________ andererseits bestehen Differenzen bezüglich der Übernahme der Mietverträge auf der veräusserten Liegenschaft.

    A.b Am 15. Januar 2006 ersuchten X.________ und Y.________ die Konkursverwaltung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, wonach ihnen der Anteil von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises und - unter dieser Voraussetzung - ein Drittel der bis Ende Januar 2006 aufgelaufenen Mietzinseinnahmen auszubezahlen seien. Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen.

    A.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens...

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