Arrêt nº 2A.67/2007 de IIe Cour de Droit Public, 26 avril 2007

Date de Résolution26 avril 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.67/2007 /ble

Urteil vom 26. April 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.

A.X.________ (geb. 1970), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 1989 in die Schweiz ein. Am 3. April 1992 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1972), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.

B.

Mit Verfügung vom 16. März 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A.X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. Juni 2005. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.X.________ zu Gefängnisstrafen von insgesamt 37 Monaten verurteilt worden sei und damit zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Auf den dagegen erhobenen Rekurs von A.X.________ trat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 wegen Verspätung nicht ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. November 2005 wurde A.X.________ unter anderem wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Am 11. Januar 2006 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus.

C.

Mit Eingabe vom 9. März 2006 ersuchten A.X.________ und B.X.________ die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2005. Die Sicherheitsdirektion trat auf das Wiedererwägungsgesuch mangels erheblicher neuer Tatsachen oder Beweise mit Verfügung vom 15. März 2006 nicht ein.

D.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnte den dagegen erhobenen Rekurs von A.X.________ und B.X.________ mit Beschluss vom 30. August 2006 ab. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 wies...

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