Arrêt nº 7B.225/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 12 mars 2007

Date de Résolution12 mars 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.225/2006 /blb

Urteil vom 12. März 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung,

SchKG-Beschwerde [OG] gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Dezember 2006 (SKA 06 24).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Schuldnerin und Grundpfandeigentümerin X.________ verlangte am 2. Oktober 2006 im Verfahren zur Verwertung des Grundpfandes (Liegenschaft Parzelle Nr. xxxx, S.________; Schätzung des Betreibungsamtes Maienfeld Fr. 2'933'800.--) bei der Aufsichtsbehörde die neue Schätzung durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 gab das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, bei der kantonalen Schätzungskommission die Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft in Auftrag und verpflichtete X.________ zur Vorschussleistung innert Frist. Am 5. Dezember 2006 legte die kantonale Schätzungskommission 7 (Experte E.________) das Schätzungsgutachten (Schätzungsergebnis Fr. 2'800'000.--) der Aufsichtsbehörde vor. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte der Präsident der Aufsichtsbehörde der Schuldnerin, der Gläubigerin (Y.________ AG) sowie dem Betreibungsamt das Schätzungsgutachten mit und hielt fest: "Bleibt diese Schätzung unangefochten, ist im weiteren Betreibungsverfahren vom Schätzungswert gemäss diesem Gutachten auszugehen".

    X.________ hat diese Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und stellt "vorsorglich" das Rechtsbegehren, es seien dem Experten bestimmte (in der Beschwerdeschrift genannte) Zusatzfragen durch das Bundesgericht bzw. nach Rückweisung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde zu stellen; eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei auf das vorliegende Verfahren nicht einzutreten, sofern die Aufsichtsbehörde...

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