Arrêt nº 7B.227/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 1 mars 2007

Date de Résolution 1 mars 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.227/2006 /blb

Urteil vom 1. März 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Betreibung auf Sicherheitsleistung; Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. November 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. November 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten und die Ausstellung des berichtigten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxx B.________ von Amtes wegen auf den 24. August 2006 datiert wurde,

in die Eingabe von X.________ vom 18. Dezember 2006, mit welcher die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses sowie des Zahlungsbefehls Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ verlangt wird,

in Erwägung,

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),

dass das Kantonsgericht ausführt, vom Beschwerdeführer nicht gerügt und vom Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz übersehen worden sei, dass die Aufforderung des zweiten Zahlungsbefehls, "den Gläubiger für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen", eigentlich immer noch auf Zahlung und nicht auf Sicherstellung laute,

dass zwar der vorgedruckte Text zumindest bei grosszügiger Interpretation eine Sicherheitsleistung nicht völlig ausschliesse, zumal im vorliegenden Fall auf beiden Zahlungsbefehlen als Forderungsgrund eine Sicherstellungsverfügung angegeben worden sei, nach welcher der Schuldner zur in Betreibung gesetzten Sicherheitsleistung verpflichtet sei,

dass, nachdem der Schuldner in der...

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