Arrêt nº 7B.224/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 22 février 2007

Date de Résolution22 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.224/2006 /bnm

Urteil vom 22. Februar 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Löschung einer Betreibung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. November 2006.

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 ersuchte X.________ das Betreibungsamt A.________, die Betreibung Nr. .../BA A.________ infolge Zahlung aus dem Register zu löschen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 lehnte das Betreibungsamt A.________ das Ersuchen ab.

A.a Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 verlangte X.________ beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land Aufhebung dieser Verfügung und die Löschung der Betreibung. Mit Entscheid vom 17. August 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen. Es sei unbestritten, dass X.________ die Forderung in der Betreibung Nr. .../BA A.________ am 3. Oktober 2005 samt Kosten an das Betreibungsamt A.________ bezahlt habe. Daraufhin sei diese Betreibung im Betreibungsregister korrekt als am 3. Oktober 2005 erledigt vermerkt worden. Dem weitergehenden Begehren, die Betreibung müsse aus dem Register entfernt werden, könne nicht entsprochen werden.

A.b Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 hat X.________ die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sei aufzuheben und das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, die Betreibung Nr. ... insofern aus dem Betreibungsregister zu löschen, als Dritten gegenüber auf Anfrage hin weder mündlich noch schriftlich Auskunft zu erteilen sei. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid...

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