Arrêt nº 7B.230/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 22 février 2007

Date de Résolution22 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.230/2006 /blb

Urteil vom 22. Februar 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265,

6431 Schwyz.

Gegenstand

Lastenverzeichnis,

SchKG-Beschwerde [OG] gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Dezember 2006, womit die Beschwerde der X.________ AG abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, welche diese gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten K.________ wegen fehlender Beschwer zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses als Ersteigerin eingereicht hatte,

dass der X.________ AG die Übernahme der Verfahrenskosten angedroht wurde für den Fall, dass sie - wie angekündigt - gegen die Auflage der Verteilungsliste trotz mangelnder Beschwer ein Rechtsmittel einlegen sollte,

in die Eingabe der X.________ AG vom 27. Dezember 2006, womit diese den Entscheid des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat und im Wesentlichen beantragt, das Lastenverzeichnis sei neu aufzulegen,

in Erwägung,

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),

dass im angefochtenen Beschluss mit Hinweis auf die Kommentatoren ausgeführt wird, Art. 230a Abs. 2 SchKG nehme die Regelung des aufgehobenen Art. 134 VZG auf und dehne deren Geltungsbereich u.a. dahingehend aus, dass nicht mehr nur der Grundpfandgläubiger die Verwertung seines Grundpfandes, sondern neu jeder Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes verlangen könne,

dass die Beschwerdeführerin im Grunde genommen einzig...

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