Arrêt nº 7B.207/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 9 février 2007

Date de Résolution 9 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.207/2006 /blb

Urteil vom 9. Februar 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Verlustschein,

Beschwerden nach OG gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 und den Beschluss vom 14. November 2006 (NR060041/U).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. In der auf Begehren des Kantons Zürich gegen X.________ durchgeführten Betreibung Nr. xxxx stellte das Betreibungsamt B.________ am 3. Mai 2006 den Verlustschein Nr. yyyy über Fr. 58'248.70 aus.

    Am 26. Mai 2006 beschloss das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass auf die von X.________ gegen den Verlustschein erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2006 nicht eingetreten werde. Es auferlegte X.________ die Gerichtskosten von Fr. 261.--.

    X.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich weiter. Durch Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 wurde dem Rekurs einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Am 14. November 2006 beschloss die obere kantonale Aufsichtsbehörde, dass Beschwerde und Rekurs abgewiesen würden, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die (gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 gerichtete) Eingabe von X.________ vom 13. Juli 2006 an das Bundesgericht weitergeleitet werde. Ferner wurden X.________ auch die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.

    Den Beschluss des Obergerichts nahm X.________ am 22. November 2006 in Empfang. Mit einer vom 4. Dezember 2006 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führte er (rechtzeitig) Beschwerde an das Bundesgericht (damalige Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) und verlangte im Wesentlichen, den obergerichtlichen Beschluss und den Verlustschein aufzuheben. Neben einer Reihe weiterer Anträge stellte er die Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    Die Vorinstanz erklärte in ihrem Aktenüberweisungsschreiben, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde zu verzichten. Vernehmlassungen sind im Übrigen nicht eingeholt worden.

  2. Am 1. Januar 2007 ist das...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT