Arrêt nº 7B.228/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 9 février 2007

Date de Résolution 9 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.228/2006 /bnm

Urteil vom 9. Februar 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. Dezember 2006 (NR060087/U).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. In der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 teilte das Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon am 23. November 2005 den Eingang des Verwertungsbegehrens mit und leitete somit das Verfahren zur Verwertung des Grundpfandes ein (Urteil 7B.163/2006 des Bundesgerichts vom 30. November 2006). Mit Schreiben vom 30. August 2006 gab X.________ dem Betreibungsamt bekannt, er habe Renovationsarbeiten ausgeführt, was zu einer substantiellen Wertvermehrung geführt habe, und verlangte "eine kostenlose Neuschätzung der Liegenschaft". Das Betreibungsamt wies X.________ in seinem Antwortschreiben vom 19. August 2006 darauf hin, dass die "vorgenommenen Arbeiten das Ergebnis der Liegenschaftenschätzung kaum beeinflussen dürften". Gegen diese Mitteilung erhob X.________ Beschwerde und beanstandete die Ablehnung seines Antrages um kostenlose Neuschätzung der Liegenschaft. Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 ab. X.________ gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 unter Kostenfolgen abwies.

    X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine "erneute kostenlose Schätzung" zu veranlassen sowie das Betreibungsverfahren einzustellen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und (mit Eingabe vom 1. Februar 2007) um aufschiebende Wirkung.

    Die obere...

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