Arrêt nº 7B.184/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 6 février 2007

Date de Résolution 6 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.184/2006 /blb

Urteil vom 6. Februar 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändung und Verwertung von Anteilsrechten,

SchKG-Beschwerde [OG] gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. September 2006 (ABS 06 251).

Sachverhalt:

A.

Die in Scheidung begriffenen Ehegatten und einfachen Gesellschafter Y.________ und X.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaften L.________-GBBl. Nrn. xxxx, yyyy und zzzz. Das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, vollzog in den gegen Y.________ laufenden Betreibungen am 12. November 1997 (Gruppe Nr. 1), am 19. Mai 2005 (Gruppe Nr. 2) und 7. Juli 2005 (Gruppe Nr. 3) die Pfändung. Dabei wurde der Liquidationsanteil von Y.________ an der einfachen Gesellschaft gepfändet. In allen drei Pfändungsgruppen wurden die Verwertungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt führte in der Folge die Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG, SR 281.41] durch. Nach ergebnislosem Verlauf forderte das Betreibungsamt alle Beteiligten (gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG) auf, bis zum 26. Juni 2006 die Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Mit Akteneinsendung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, um Anordnung der Verfügungen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG.

B.

Mit Verfügung vom 20. September 2006 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, "die Einfache Gesellschaft Y.________ und X.________ aufzulösen, deren Gemeinschaftsvermögen festzustellen und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfändungsgläubiger der Gruppen Nrn. 1, 2 und 3 zu verteilen".

C.

X.________ hat die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei und X.________ "die Gelegenheit zu geben, die güterrechtliche Auseinandersetzung herbeizuführen; demzufolge das Verwertungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen dem Schuldner und der Beschwerdeführerin seit 27. Mai 2004 hängigen Ehescheidungsprozesses einzustellen". Weiter verlangt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]).

  2. 2.1 Vor der...

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