Arrêt nº 7B.211/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 2 février 2007
Date de Résolution | 2 février 2007 |
Source | Chambre des Poursuites et Faillittes |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.211/2006 /bnm
Urteil vom 2. Februar 2007
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zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 16. Oktober 2006 (KBE.2006.25).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Das Betreibungsamt A.________ teilte der X.________ AG in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ... am 3. Juli 2006 mit, dass die Konkursandrohung zuzustellen sei. Das Amt hielt fest, dass mehrfach vergebens versucht worden sei, die Konkursandrohung zuzustellen, und die Schuldnerin aufgefordert werde, zwecks Zustellung der Konkursandrohung bis 12. Juli 2006 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, andernfalls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung veranlasst werde. Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde, welche das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde am 13. Juli 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die X.________ AG gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 unter Kostenfolgen abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
Die X.________ AG hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. November 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Aufforderung zur Abholung der Konkursandrohung bzw. die Androhung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vom 3. Juli 2006 seien aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde...
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