Arrêt nº 7B.19/2007 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 2 février 2007

Date de Résolution 2 février 2007
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.19/2007/bnm

Urteil vom 2. Februar 2007

  1. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Y.________,

gegen

Krankenkasse Z.________, Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt B.________,

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 19 SchKG gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 19 SchKG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes B.________ in der Betreibung Nr. ... richtete, nicht eintrat, mit der Begründung, wie bereits in ihrer letzten Beschwerde bestreite die Beschwerdeführerin wiederum den Bestand und den Umfang der Schuld, womit sie jedoch im SchK-Beschwerdeverfahren nicht gehört werden könne, zumal die Pfändungsankündigung auf Grund eines gültigen Zahlungsbefehls und eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheids vom 24. August 2005 (definitive Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 861.10 Krankenkassenprämien) erfolgt sei und keine Verfahrensfehler des Betreibungsamtes ersichtlich seien,

dass sodann die Aufsichtsbehörde die erwähnte Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich sinngemäss gegen eine Pfändungsankündigung in einer anderen Betreibung richtete, als gegenstandslos erklärte, weil diese Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt von Amtes wegen zurückgezogen worden sei,

in Erwägung,

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstend: OG) mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 BGerR vom 20. November 2006), wobei auf das Verfahren das alte Recht Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid aber vor diesem Zeitpunkt...

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