Arrêt nº 7B.185/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 30 janvier 2007
Date de Résolution | 30 janvier 2007 |
Source | Chambre des Poursuites et Faillittes |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.185/2006 /blb
Urteil vom 30. Januar 2007
-
zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 29. September 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 29. September 2006, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen vom 5. Juli 2005 betreffend Alimente für A.________ im Betrag von Fr. 8'800.-- abgewiesen wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 13. Oktober 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids verlangt wird,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]), wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),
dass die Vorinstanz zum Einwand, die beiden Zahlungsbefehle seien nichtig, ausgeführt hat, in diesen Urkunden werde die "Gemeinde Y.________, Finanzverwaltung" allein als Gläubigervertreterin angeführt und die Rubrik "Gläubiger" sei leer,
dass in den Zahlungsbefehlen in der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung" nebst weiteren Dokumenten die Verfügung der Alimentenbevorschussungsstelle vom 18. Januar 2005 genannt werde, woraus folge, dass es um die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen gehe, welche die Gemeinde bevorschusst habe, und somit die Gemeinde Y.________ als Gläubigerin eindeutig feststehe,
dass der Beschwerdeführer dagegen als Erstes vorbringt, das Obergericht habe auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, und...
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