Arrêt nº I 30/06 de Ire Cour de Droit Social, 26 janvier 2007

Date de Résolution26 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 30/06

I 90/06

Urteil vom 26. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

I 30/06

Bundesamt für Sozialversicherungen,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

R.________, 1955, Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat

Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal,

und

I 90/06

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1955, Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat

Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom

  1. Dezember 2005.

    Sachverhalt:

    A.

    Der 1955 geborene R.________ meldete sich am 4. September 2002 unter Hinweis auf Armbeschwerden und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Berichte des Allgemeinpraktikers Dr. med. H.________ vom 16. September 2002 und von Frau Dr. med. et phil. T.________ vom 25. November 2002 bei. Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige, eine spezialärztliche Untersuchung durch die Psychiatrische Poliklinik X.________. Am 17. April 2003 liess der Versicherte der IV-Stelle eine Vollmacht einreichen und mitteilen, dass er nunmehr anwaltlich vertreten sei. Sein Rechtsvertreter ersuchte um Orientierung über den Verfahrensstand, worauf ihn die Verwaltung am 23. April 2003 darüber informierte, dass bei der Psychiatrischen Poliklinik ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Sodann ersuchte dieser die IV-Stelle am 24. April und 23. Mai 2003 um Bekanntgabe der Person des Gutachters, damit er zu dieser und zu den Gutachterfragen Stellung nehmen könne. Ohne dass sich die IV-Stelle dazu äusserte, erging am 23. Juni 2003 das Gutachten der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Y.________. Auf Ersuchen der IV-Stelle erfolgte am 22. Dezember 2003 eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 sprach die IV-Stelle R.________ mit Wirkung ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zu. Mit Einsprache liess der Versicherte in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, indem die IV-Stelle keine Gelegenheit gegeben habe, Anträge zur Person des Gutachters und ergänzende Gutachterfragen zu formulieren. Zudem machte er Mängel am Psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2003 geltend und ersuchte um ergänzende medizinische Abklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest.

    B.

    Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügte er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich am von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten zu beteiligen und Anträge zur Person des Gutachters zu stellen und ergänzende medizinische Gutachterfragen zu formulieren. Zudem habe sich die IV-Stelle im Einspracheentscheid nicht mit den in der Einsprache gerügten Verfahrensfehlern auseinandergesetzt. Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gelangte zum Schluss, das der IV-Stelle vorgeworfene Verhalten stelle einen schwerwiegenden, eine Heilung ausschliessenden Verfahrensmangel dar, und hiess die Beschwerde, ohne die materiell streitigen Leistungsansprüche zu prüfen, mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 gut und wies die Sache zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.

    C.

    C.a Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 25. Februar 2004 zu bestätigen, wonach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März...

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