Arrêt nº I 437/06 de Ire Cour de Droit Social, 25 janvier 2007

Date de Résolution25 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 437/06

Urteil vom 25. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kernen und Ersatzrichter Brunner,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherungen,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20,

4001 Basel,

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. März 2006.

Sachverhalt:

A.

A.a X.________ leidet gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 23. Juni 1997 an einer andauernden somatoformen Schmerzstörung bei depressiv-neurotischer Entwicklung leichten Grades, weswegen ihm nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit ohne stereotypes Heben von Lasten über 10 kg in zeitlichem Umfang von 50% zumutbar war. Die IV-Stelle Luzern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2001 ab 1. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) zu. Diese Verfügung bestätigten in der Folge sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Entscheid vom 10. Dezember 2002) wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 27. Februar 2004, I 97/03).

A.b Am 1. Juli 2003 wurde X.________ im Land L.________ in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das bislang gewährte Asyl (vgl. Rechtskraftmitteilung "Asylwiderruf" des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 15. September 2003). Gemäss Schreiben des Bundesamtes für Polizei vom 3. September 2003 wies der Bundesrat daraufhin den Versicherten gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV wegen Gefährdung der Schweiz aus dem Land. Als politischer und militärischer Kopf der Front für nationale L.________ Vereinigung / L.________ Nationalarmee habe er in der Schweiz einen Logistikstützpunkt aufgebaut und werde verdächtigt, Anschläge der L.________ Nationalarmee zu befehlen bzw. auszulösen. Es sei zu befürchten, dass er im Lande N.________ und den angrenzenden Regionen eine Destabilisierung zu bewirken versuchte.

Die nunmehr mangels Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) hob die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2003 auf (Verfügung vom 12. Juli 2004). Zur Begründung führte sie aus, dass sich X.________ seit 1. Juli 2003 im Land L.________ in Haft befinde. Die politische Betätigung als Führer der L.________ Nationalarmee sei einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, weshalb keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege. Eine Einsprache wies die IV-Stelle ab (Einspracheentscheid vom 29. November 2004).

B.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission der AHV/IV oder Vorinstanz, ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) insoweit gut, dass sie die Sache im Sinne der Erwägung 6 zur ergänzenden Abklärung und zum...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT