Arrêt nº U 176/06 de Ire Cour de Droit Social, 25 janvier 2007

Date de Résolution25 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 176/06

Urteil vom 25. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien

F.________, 1947, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Bettlachstrasse 8, 2540 Grenchen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 17. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.

Die 1947 geborene F.________ war seit 4. Februar 2000 als Mitarbeiterin bei der Q.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Februar 2002 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich dabei eine Stauchung/Verstauchung im Bereich des linken Handgelenks mit einer Längsfissur im distalen Radius intraartikulär zu. Nach einer Behandlung mittels Vorderarmgips nahm F.________ ihre Berufstätigkeit am 2. April 2002 wieder zu 50 % auf. Am 10. Oktober 2002 erfolgte eine Handgelenksdenervation. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende 2002 aufgelöst. In der Zeit vom 10. September bis 15. Oktober 2003 weilte die Versicherte in der Rehaklinik X.________ zur stationären Behandlung. Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 1. März 2004 ab diesem Datum eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab und führte aus, die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei zu Gunsten der Versicherten festgelegt worden, da fälschlicherweise von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen ausgegangen worden sei.

B.

F.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 sei aufzuheben, die Unfallkausalität des Leidens sei durch einen neutralen Arzt abklären zu lassen und es sei der Versicherten eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen.

Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn F.________ Gelegenheit eingeräumt hatte, zwecks Vermeidung einer reformatio in peius die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zurückzuziehen, liess die Versicherte am 30. Januar 2006 mitteilen, sie halte an ihrer Beschwerde fest.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2006 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 1. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufgehoben wurden, da bei einem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT