Arrêt nº I 135/06 de Ire Cour de Droit Social, 24 janvier 2007

Date de Résolution24 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 135/06

Urteil vom 24. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien

A.________, 1954, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.

Die 1954 geborene A.________ arbeitete ab 1. April 1992 bis im Oktober 2001 als Küchenhilfe im Kantonsspital X.________ in Y.________. Am 16. Januar 2003 meldete sie sich auf Anregung ihres Hausarztes Dr. med. R.________, hin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle des Kantons Obwalden das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2004 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung gewährte sie demgegenüber Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 hielt die IV-Stelle an der Verneinung eines Rentenanspruches fest.

B.

Die gegen den rentenverweigernden Einspracheentscheid vom 4. November 2004 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Zusprache einer halben, eventuell einer Viertelsrente beantragen; eventuell sei "eine aktuelle und erneute Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ev. Umschulungsmöglichkeit (...) durch ein Fachinstitut anzuordnen"; subeventuell sei "die Sache zur Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle Obwalden zurückzuweisen".

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt A.________ als zusätzliches Beweismittel eine Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin / Psychiatrische Poliklinik (Z.________) des Spitals in C.________ vom 29. März 2006 einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das...

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