Arrêt nº 4C.367/2006 de Ire Cour de Droit Civil, 24 janvier 2007
Date de Résolution | 24 janvier 2007 |
Source | Ire Cour de Droit Civil |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.367/2006 /len
Urteil vom 24. Januar 2007
-
zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Brigitte Tanner,
gegen
Bank Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser.
Gegenstand
Auftrag; Sorgfaltspflicht der Bank,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ eröffnete am 15. Dezember 1993 bei der Bank Y.________ in Zürich unter der Bezeichnung "Conto LAHOR" eine Konto- und Depotbeziehung. Am selben Tag stellte er eine Verwaltungsvollmacht für dieses Konto zu Gunsten von A.________ aus, wonach dieser unter anderem bevollmächtigt wurde, sämtliche bankmässigen Anlagen, Devisen-, Edelmetall- und weitere Termingeschäfte zu tätigen sowie seine Gebühren für die Verwaltung der Vermögenswerte direkt vom Konto von X.________ zu beziehen.
A.________ war nicht bei der Bank Y.________ angestellt, sondern arbeitete seit Oktober 1993 als externer Vermögensverwalter. Er konnte indes die Depotwerte von X.________ bei der Bank jederzeit auf elektronischem Weg abfragen und bei sich ausdrucken. Er hatte vorher als Angestellter bei der Bank B.________ in Zürich gearbeitet, mit welcher X.________ in Beziehung gestanden hatte.
Am 18. Januar 1996 erklärte sich X.________ schriftlich damit einverstanden, dass A.________ für jede Transaktion (Kauf oder Verkauf) von der Bank eine Retrokommission von einem "Pip" (=die vierte Dezimalstelle hinter dem Komma des massgeblichen Devisenkurses) bekommen sollte. Die Bank vergütete A.________ in der Zeit vom Oktober 1995 bis zum Februar 1997 - nachdem dieser seit Herbst 1995 für X.________ Devisentransaktionen und Optionskäufe in Auftrag gegeben hatte - im Sinne der erwähnten Abmachung insgesamt Fr. 419'760.--. Die Bankauszüge für X.________ wurden einerseits vereinbarungsgemäss banklagernd gehalten, andererseits aber auch A.________ zugestellt.
Das Vermögen auf dem Konto LAHOR belief sich per 31. Dezember 1995 auf DM 1'708'523.--. In der Folge führten die von A.________ getätigten Transaktionen zu Verlusten. X.________ widerrief deshalb am 3. Juni 1997 die A.________ erteilte Vollmacht. Der Vermögensstand auf dem Konto LAHOR betrug per 5. Juni 1997 nurmehr DM 374'679.--. X.________ machte die Bank für den Verlust haftbar.
B.
Am 19. Oktober 2001 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Bank Y.________ mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'032'604.-- nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 1996 sowie Fr. 555.-- Weisungskosten zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage. Der Kläger stellte sodann den Eventualantrag, die Beklagte zu verpflichten dem Kläger DM 1'262'044.-- nebst 8 % Zins seit 17. September 1996 sowie Fr. 555.-- Weisungskosten zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage.
Nach zweimaligem Schriftenwechsel...
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