Arrêt nº U 268/06 de Ire Cour de Droit Social, 24 janvier 2007

Date de Résolution24 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 268/06

Urteil vom 24. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________, 1953,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 30. März 2006.

Sachverhalt:

A.

S.________, geboren 1953, war als Hilfsarbeiterin im Labor in der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. September 2001 vertrat sie sich bei der Arbeit den rechten Fuss und erlitt dabei eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes ohne Fraktur. In der Folge entwickelte sich am gleichen Bein eine Venentrombose und später eine beidseitige Lungenembolie, was am 29. Oktober 2001 eine ambulante Notfallbehandlung im Spital notwendig machte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 10. März 2004 schloss sie den Fall per 31. März 2004 ab und stellte ihre Leistungen ein. Dabei verneinte sie den Anspruch auf Rente ("Invaliditätsentschädigung") und Integritätsentschädigung. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2006 teilweise gut; es hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als dieser den Anspruch auf eine Rente verneinte und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese nach Abklärung von Fragen hinsichtlich des Valideneinkommens und Vornahme eines Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch neu entscheide.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. April 2004 weiterhin auszurichten und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Rente zu gewähren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist...

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