Arrêt nº I 519/06 de Ire Cour de Droit Social, 23 janvier 2007

Date de Résolution23 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 519/06

Urteil vom 23. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

W.________, 1967, Österreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 18. April 2006.

In Erwägung,

dass W.________ am 3. Juni 2006 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) vom 18. April 2006 erhoben hat,

dass W.________ mit Schreiben vom 6. Juni 2006 mitgeteilt wurde, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,

dass W.________ in der Folge am 8. Juni 2006 eine weitere Eingabe ins Recht gelegt hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss hier anwendbarem Art. 108 Abs. 2 OG (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2) unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere...

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