Arrêt nº U 255/06 de Ire Cour de Droit Social, 23 janvier 2007

Date de Résolution23 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 255/06

Urteil vom 23. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter U. Meyer und Schön,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, c/o Burkart & Flum, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.

In Erwägung,

dass M.________ teilzeitlich (3 ½ Stunden pro Woche) als Reinigungsangestellte in der Firma X.________ arbeitete und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert war,

dass sie daneben jeden zweiten Freitag in Adliswil Reinigungsarbeiten im Privathaushalt des einen Geschäftsführers der Firma ausführte, wobei sie die anfallende Wäsche jeweils nach der Rückkehr an ihren Wohnort in Dübendorf erledigte,

dass sie am Freitag, 20. August 2004, um 13.45 Uhr, auf der Rückfahrt von Adliswil nach Dübendorf - nachdem sie in Zürich einen Zwischenhalt eingelegt hatte, um bei ihren Eltern das Mittagessen einzunehmen - einen Verkehrsunfall erlitt,

dass die SUVA mit Verfügung vom 16. März 2005 ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, der Unfall habe sich nicht bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ereignet und gelte deshalb nicht als Berufsunfall, woran sie auf Einsprache der Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 2. September 2005),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von M.________ dagegen mit dem Antrag auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 17. März 2006),

dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei festzustellen, dass sie Versicherungsschutz der SUVA bzw. nach UVG im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. August 2004 geniesse,

dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist...

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