Arrêt nº I 350/06 de Ire Cour de Droit Social, 23 janvier 2007

Date de Résolution23 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 350/06

Urteil vom 23. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Bollinger.

Parteien

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. März 2006.

Sachverhalt:

A.

A.a S.________, geboren 1951, war vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 als Pflegeassistentin im Spital X.________ tätig. In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenkasse. Am 30. November 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Ab 1. Juli 1999 war S.________ bei der Heim Y.________ AG als Pflegeassistentin angestellt. Die IV-Stelle des Kantons Luzern veranlasste eine vierwöchige Abklärung (vom 2. bis 26. Mai 2000) in der BEFAS und verfügte am 24. Januar 2001, S.________ sei beruflich angemessen eingegliedert, weshalb sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abschreibe.

S.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Heim Y.________ AG auf den 31. Oktober 2001 und trat bereits am 1. Oktober 2001 eine neue Stelle im Spital Z.________ an. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin während der Probezeit per 31. Dezember 2001 auf. Vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2003 bezog S.________ wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (bei einem Vermittlungsgrad von 100 %).

A.b Am 13. Mai 2003 meldete sich S.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte unter Hinweis auf eine im Jahre 1987 durchgeführte Rückenoperation und seither persistierende Beschwerden Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Mai 2003, des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Juni 2003 und 25. März 2004, sowie der behandelnden Psychologin M.________ und der Frau Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2003, ein.

Am 25. August 2003 teilte die IV-Stelle S.________ mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. August 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung, nachdem sie einen Zusatzbericht des Dr. med. D.________ vom 24. Mai 2005 (dem Schreiben der Klinik für Orthopädie am Spital X.________ vom 26. Oktober und 11. November 2004 beilagen) eingeholt und ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme vom 27. Juli 2005 ersucht hatte.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 28. März 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

C.

Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 16. April 2004 sowie des Einspracheentscheides vom 1. August 2005.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________ beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Januar...

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