Arrêt nº I 290/06 de Ire Cour de Droit Social, 22 janvier 2007

Date de Résolution22 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 290/06

Urteil vom 22. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger und Widmer,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien

B.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Zimmermann, Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

IV-Rente,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

vom 15. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.

Die 1947 geborene B.________ war ab 1. April 2000 im Umfang von 80 % als Bürogehilfin bei der Firma H.________ AG tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2004 kündigte. Am 25. Juni 2004 meldete sich B.________ wegen Osteoporose, Gelenk- und Weichteilrheuma sowie Arthrose zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Seit 1. Februar 2005 arbeitet sie in einem Teilzeitpensum als Kioskverkäuferin. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Februar 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da bei der als teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizierenden Versicherten ein Invaliditätsgrad von lediglich 25 % vorliege. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 fest.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2006 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2).

    1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.

  2. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum Beweiswert und...

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