Arrêt nº I 31/06 de Ire Cour de Droit Social, 20 janvier 2007

Date de Résolution20 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 31/06

Urteil vom 20. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger,

Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

W.________, 1952,

Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. November 2005.

Sachverhalt:

A.

Die 1952 geborene W.________ ist gelernte Primarlehrerin und Bibliothekarin, welche Berufe sie auch ausgeübt hat. Weiter absolvierte sie nebst verschiedenen weiteren Kursen Ausbildungen zur Erwachsenenbildnerin und zur "Jeux Dramatiques-Leiterin". Seit 1989 führt W.________, mit ihrem anfänglichen Konkubinatspartner und nach ihrer Angabe nunmehrigen Wohnpartner zusammenlebend, den gemeinsamen Haushalt. Seit Januar 1999 tut sie dies in einem Teilpensum als Haushalts-Angestellte des früheren Lebens- und jetzigen Wohnpartners, ohne noch in anderer Weise erwerbstätig zu sein. Im März 2002 meldete sich W.________ unter Hinweis auf eine Borreliose als Folge zweier im Jahr 2001 erlittener Zeckenbisse bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK), Berichte des Arbeitgebers und der behandelnden Ärzte sowie ein MEDAS-Gutachten vom 11. März 2004 ein. Zudem nahm sie eine Haushaltabklärung vor. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2004 eine Rentenberechtigung mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest.

B.

Beschwerdeweise beantragte W.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zudem seien die Kosten für ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten durch die IV-Stelle zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2005 ab.

C.

W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei eine Invalidenrente nebst Verzugszins zuzusprechen und die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten der Privatexpertise zu verhalten.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

    1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).

  2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der massgeblichen...

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