Arrêt nº I 71/06 de Ire Cour de Droit Social, 19 janvier 2007

Date de Résolution19 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 71/06

Urteil vom 19. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Leuzinger und

nebenamtlicher Richter Weber,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

S._________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 30. November 2005.

Sachverhalt:

A.

Der 1964 geborene S._________ hat in seinem Heimatland, dem ehemaligen Jugoslawien, nach eigener Angabe eine Lehre zum Metzger absolviert. Diesen Beruf übte er nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1987 bis 1989 aus. Danach war er, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, als (Hilfs-)Arbeiter für verschiedene Metallbaufirmen tätig. Ab 18. Januar 1999 wurde von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen eines Krebsleidens an der linken Schulter und damit zusammenhängenden therapeutischen Massnahmen bestätigt. Im Oktober und erneut im November 1999 meldete sich S._________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und eine Behinderung am linken Arm nach einer Operation bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine berufliche Abklärung in der BEFAS, welche am 21. März 2002 Bericht erstattete. Im Weiteren holte die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 11. September 2003 ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 30. Juli 2004 und 29. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten und ab 1. Juni 2000 eine weitere Kinderrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, wobei sie nunmehr von einem Invaliditätsgrad von lediglich 52 % ausging (Einspracheentscheid vom 8. November 2004).

B.

S._________ führte Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung abwies (Entscheid vom 30. November 2005).

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S._________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % nebst Verzugszins ab wann rechtens zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

    1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).

    1.3 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheides vom 8. November 2004 sind hingegen das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit der dazugehörenden Verordnung (ATSV) und die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen), wobei die Prüfung eines schon vor dem 1. Januar 2003 resp. 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zur jeweiligen Rechtsänderung aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (vgl. BGE 130 V 445). Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen indessen den davor in Kraft gestandenen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung, weshalb sich insofern keine wesentliche Änderung ergeben hat (BGE 130 V 343). Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen bestehen, soweit hier von Interesse, in einer neuen Abstufung des Rentenanspruchs in Art. 28 Abs. 1 IVG und in der Anpassung des Wortlautes von Art. 6 und 7 ATSG dahingehend, dass nunmehr nebst den körperlichen und geistigen auch die psychischen Gesundheitsschäden, welche zuvor schon nach der Rechtsprechung als gegebenenfalls invaliditätsbegründend anerkannt waren (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294), ausdrücklich erwähnt werden.

  2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über...

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