Arrêt nº U 372/06 de Ire Cour de Droit Social, 12 janvier 2007

Date de Résolution12 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 372/06

Urteil vom 12. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön und Frésard,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.

Der 1935 geborene C.________ war seit November 1992 im Hotel Q.________ als Nacht-Portier angestellt und bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 7. Dezember 2002 erlitt der Versicherte einen Unfall: Als er sein Fahrzeug aufgrund eines Überholmanövers des ihm entgegenkommenden Personenwagens zur Verhinderung einer Frontalkollision abbremsen musste, kam es zu einem Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Versicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Arztzeugnis der Ärzte des Spitals X.________ vom 30. Dezember 2002). Bereits zwei Tage nach dem Unfall klagte der Versicherte anlässlich einer Untersuchung beim Allgemeinpraktiker Dr. H.________ namentlich über Schwindelgefühl, Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung gegen die linke Schulter und taubem Gefühl in Finger V links und in der Hälfte des Fingers IV rechts. Gemäss den Zwischenberichten der Ärzte des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Februar und 8. Mai 2003 litt der Versicherte überdies an Visusstörungen des linken Auges, an Gangunsicherheit sowie an einem Tinnitus rechts und an gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen mit Verschlechterung vor allem bei Wetterwechsel sowie an ebenfalls zeitweise sich einstellenden Konzentrationsstörungen. Die Hotela richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 23. März 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005, stellte sie ihre Leistungen (rückwirkend) per 10. März 2003 ein, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es feststellte, dass der Versicherte - unter Vorbehalt von Überentschädigungsbestimmungen - die nach dem 10. März 2003 erhaltenen und durch die Krankentaggeldversicherung nicht ersetzten Taggelder nicht zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Mai 2006).

C.

C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm über den 10. März 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell "sei die Sache zurückzuweisen".

Während die Hotela auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT