Arrêt nº U 367/06 de Ire Cour de Droit Social, 11 janvier 2007

Date de Résolution11 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 367/06

Urteil vom 11. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

M.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschft, Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 10. März 2006.

Sachverhalt:

A.

Der 1971 geborene M.________ war seit November 1997 bei der Firma Q.________ AG als Barmann angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. September 2001 erlitt er eine zweiphasige Auffahrkollision: Er befand sich auf der Autobahn, als der vor ihm fahrende Autolenker eine Vollbremsung durchführte. Da der Versicherte nicht rechtzeitig zu bremsen vermochte, stiess er mit dem zum Stillstand gekommenen Auto vor ihm zusammen. Auch dem nachfolgenden Lenker gelang es nicht, sein Auto früh genug abzubremsen, sodass dieser ins Heck des Fahrzeugs des Versicherten prallte. Noch am Tag des Unfallereignisses begab sich M.________ ins Spital X.________, wo die Ärzte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierten. Sie konnten eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellen; neurologische Auffälligkeiten sowie ossäre Läsionen fanden sich indessen keine (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2001). In der Folge entwickelte der Versicherte (zumindest teilweise) das nach Schleudertraumata typischerweise auftretende bunte Beschwerdebild (diffuse Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, rasche Ermüdbarkeit, Lärmempfindlichkeit, Aggressivität). Die Allianz richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 12. November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005, stellte sie ihre Leistungen ab 1. September 2004 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2006 ab.

C.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die gesetzlichen Leistungen über den 31. August 2004 hinaus zu erbringen. Ausserdem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

  2. Sowohl die Allianz im Einspracheentscheid vom 6. Juli...

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