Arrêt nº U 322/05 de Ire Cour de Droit Social, 11 janvier 2007

Date de Résolution11 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 322/05

Urteil vom 11. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

N.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 21. Juni 2005.

Sachverhalt:

A.

Der 1978 geborene N.________ war seit 1. September 1995 bei der Q._______ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. In einem nicht mehr näher zu erstellenden Zeitpunkt im Jahre 2002 - in der Unfallmeldung vom 31. Oktober 2002 gab die Arbeitgeberin als Unfalldatum "ca. März/Juni 2002" an - erlitt N.________ einen Arbeitsunfall, als beim Einfüllen der Hackfleischmaschine ein gefrorener Fleischblock herausschoss und ihn an der rechten Schulter traf. Im Notfallbericht vom 4. Dezember 2002 betreffend die Erstbehandlung vom 26. Mai 2002 im Spital X.________ wurde als Diagnose eine muskuläre Verspannung des Musculus Deltoideus rechts sowie als Differentialdiagnose eine Rotatorenmanschettenläsion angegeben. Am 7. März 2003 wurde in der Klinik Y.________ eine Schulterarthroskopie (modifizierte Operation nach Bankart; Bericht vom 10. März 2003) rechts durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt war N.________ nicht mehr arbeitstätig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Sie nahm einen Augenschein am Arbeitsplatz vor und holte verschiedene Arztberichte ein (des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. August 2002 und der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 20. September sowie 4. und 18. November 2002, 13. Februar, 30. April, 23. Juni, 18. August, 20. Oktober und 17. November 2003 sowie 29. Januar 2004). Im Weiteren veranlasste sie einen stationären, nach einer Woche abgebrochenen Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ vom 24. bis 31. März 2004 (Austrittsbericht vom 21. April 2004), eine später dort durchgeführte ambulante psychiatrische Untersuchung (Bericht vom 23. April 2004) sowie kreisärztliche Untersuchungen (Bericht vom 17. Februar 2004 und Abschlussbericht vom 3. Juni 2004).

Mit Schreiben vom 29. April 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 1. August 2004 ein und sprach N.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2004 für die Folgen des Unfalles mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2004 ab.

B.

Am 28. Februar 2005 liess N.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dagegen Beschwerde erheben und am 22. März 2005 einen Bericht des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2005 einreichen. Dieser Bericht ging auch der SUVA zu, ebenso zwei auf Veranlassung von Dr. med. U.________ erstellte Berichte der Klinik A.________ vom 29. März und 11. April 2005. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. Es seien ihm weiterhin Taggelder auszurichten; allenfalls sei er zu berenten, wobei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen sei. Es sei eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen. Eventualiter sei er unabhängig zu begutachten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der bisherigen zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu übernehmen. Zudem lässt der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)...

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