Arrêt nº U 448/06 de Ire Cour de Droit Social, 11 janvier 2007
Date de Résolution | 11 janvier 2007 |
Source | Ire Cour de Droit Social |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 448/06
Urteil vom 11. Januar 2007
-
sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (UV),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen B.________, der am 21. November 1995 einen schweren Arbeitsunfall (Sturz von einem Eisenbahnwaggon) erlitten hatte, für die psychische Beeinträchtigung aus diesem Unfall eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf Beschwerde hin die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Abklärung oder Begründung an die SUVA zurückgewiesen hatte. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 5. Juli 2005). Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 14. September 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung bis zu 50 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung an die SUVA, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
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Im kantonalen Gerichtsentscheid und im...
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