Arrêt nº C 354/05 de Ire Cour de Droit Social, 10 janvier 2007

Date de Résolution10 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 354/05

Urteil vom 10. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

M.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. November 2005.

Sachverhalt:

A.

Am 21. Januar 2005 kündigte die Firma S.________ M.________ per 30. April 2005 die Stelle als Application Manager mit der Begründung, er habe gegen firmeninterne Direktiven über die Nutzung von Informatik- und Telekommunikationsmitteln verstossen. In Berücksichtigung der persönlichen Situation des Gekündigten verlängerte sie mit Schreiben vom 13. April 2005 das Arbeitsverhältnis bis 31. Mai 2005. M.________ meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 stellte die Arbeitslosenkasse Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2005 für die Dauer von 50 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.

Die hiegegen von M.________ und seiner Ehefrau B.________ erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 29. November 2005 ab.

C.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

  2. 2.1 Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden arbeitslos werden, sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosigkeit liegt demnach dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

    2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen; Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT