Arrêt nº I 33/06 de Ire Cour de Droit Social, 9 janvier 2007

Date de Résolution 9 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 33/06

Urteil vom 9. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Frésard,

Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1945,

Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,

Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde [OG] gegen

den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission

der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen

vom 10. November 2005.

Sachverhalt:

A.

Der 1945 geborene deutsche Staatsangehörige B.________ hat seit 22. Juni 1970 als Grenzgänger bei der Firma X.________ AG in der Funktion Abteilungsleiter gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Ab 21. März 2001 arbeitete er gesundheitsbedingt nicht mehr. Am 15. Januar/7. Februar 2002 meldete er sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 26. Februar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: larvierte Depression mit ausgeprägter Somatisierung (somatoforme Schmerzstörung), chronische Occipitalneuralgie, chronifizierte Lumboischialgie. Seit 22. März 2001 sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitere Arztberichte ein. Mit separaten Verfügungen vom 28. August 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. März bis 31. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, da er in Folge des Gesundheitsschadens kein Einkommen habe erzielen können. Ab 1. Januar 2003 gewährte sie ihm eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Fr. 84'500.- Einkommen ohne Invalidität/Fr. 39'500.- zumutbares Einkommen trotz Gesundheitsschaden [50%iges Pensum als qualifizierter Zolldeklarant]). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. März 2004 ab.

B.

Hiegegen reichte der Versicherte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. Er legte Berichte des Dr. med. T.________, Arzt für Orthopädie/Sportmedizin/ Chirotherapie/Sozialmedizin, vom 27. Mai und 1. Juli 2004 sowie des Dr. med. M.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, vom 30. Juni 2004 auf. Mit Entscheid vom 10. November 2005 hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; sie wies die Akten zur Berechnung der geschuldeten Rentenleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

  2. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche...

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