Arrêt nº I 729/06 de Ire Cour de Droit Social, 9 janvier 2007

Date de Résolution 9 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 729/06

Urteil vom 9. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

B.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

IV-Rente,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.

Der 1971 geborene B.________ war nach dem Abschluss der Lehre als Maurer in verschiedenen handwerklichen Berufen tätig. Zuletzt war er von Juli bis 26. September 2002 im Gipsergeschäft Q.________ angestellt. Am 22. April 2003 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und Hals- und Rückenwirbelbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte neben beruflichen und medizinischen Massnahmen eine Rente. Die IV-Stelle Schwyz holte die Arztberichte des Dr. med. L.________ vom 28. Juni 2003 und der Dres. med. O.________ und S.________ von der Klinik X.________ vom 29. August 2003 ein. Zudem zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto und den Bericht des letzten Arbeitgebers vom 14. Mai 2003 bei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 sprach sie B.________ berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Sodann holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des Dr. med. W.________ von der Klinik X.________ vom 8. November 2004 ein und veranlasste eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit und der Eingliederungsmöglichkeiten durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS), die vom 29. November bis 22. Dezember 2004 durchgeführt wurde (Schlussbericht vom 18. Januar 2005). Dr. med. W.________ informierte am 2. Dezember 2004 Dr. med. K.________ von der BEFAS über die Verlaufskontrolle vom 1. Dezember 2004. Der Berufsberater der IV-Stelle äusserte sich im Bericht vom 3. Januar 2005 zu den beruflichen Perspektiven. In der Folge nahm B.________ die Tätigkeit an der letzten Arbeitsstelle im Umfang von rund 50 % wieder auf. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 fest.

B.

Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 50 %. Zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sei ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen. Zudem seien ergänzende Abklärungen zum Mehrbedarf an Schmerzmitteln durchzuführen. Mit der Beschwerdeschrift werden der Bericht des Dr. med. W.________ von der Klinik X.________ vom 15. August 2006 sowie Informationsblätter des Instituts für Arbeitsagogik eingereicht.

Die IV-Stelle und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren...

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