Arrêt nº U 402/06 de Ire Cour de Droit Social, 9 janvier 2007

Date de Résolution 9 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 402/06

Urteil vom 9. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

T.________, 1979,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.

Der 1979 geborene T.________ war seit dem 1. Oktober 2001 in der Firma X.________ als Flachdachisolierer beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, als der von ihm gesteuerte, in der Mitte der Fahrbahn eingespurt stehende Personenwagen von einem von hinten kommenden Auto angefahren und in ein entgegenkommendes Fahrzeug geschoben wurde. Da er sich zu diesem Zeitpunkt bei heruntergelassener Fensterscheibe leicht nach aussen gelehnt hatte, schlug er den Hinterkopf am Rahmen an. Er wurde von der Sanität gleichentags ins Spital V.________ gebracht, wo bei unauffälligem Röntgenbefund und Computertomogramm von Schädel und oberer Halswirbelsäule (HWS) eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine leichte Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurden. Weiter wurde eine vorbestehende Ureterabgangsstenose festgestellt (Bericht vom 9. August 2004). Nach ambulanter Untersuchung und Commotioüberwachung wurde er zur Weiterbehandlung durch den Hausarzt Dr. med. P.________ entlassen. Dieser übernahm die im Spital V.________ gestellten Diagnosen (vgl. Bericht vom 15. September 2004) und überwies den Versicherten an Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, welcher bei der Untersuchung vom 17. August 2004 eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 50 % mit mässig verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur fand. Neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen. Gemäss Bericht vom 19. August 2004 diagnostizierte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall und wahrscheinlich leichter Commotio cerebri. Da sich der Zustand in der Folge kaum verbesserte, hielt er eine stationäre Rehabilitationsbehandlung als angezeigt (Bericht vom 4. November 2004). Dem pflichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ angesichts der bei der Untersuchung vom 8. November 2004 geltend gemachten persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindelerscheinungen zu. Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde dem Versicherten am 25. November 2004 auf Ende Januar 2005 gekündigt. Vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 hielt sich T.________ sodann in der Rehaklinik Y.________ auf. Im Austrittsbericht vom 5. Januar 2005 wurde nebst HWS-Distorsion, Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf und LWS-Distorsion ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine Indikation für ergänzende psychosomatische Abklärungen wurde aus psychiatrischer Sicht verneint. Die zur Schwindelabklärung durchgeführte otoneurologische Untersuchung des Dr. med. G.________ von der SUVA Abteilung Arbeitsmedizin vom 4. Januar 2005 ergab keinen pathologischen Befund im Sinne einer Funktionsstörung des zentralen und peripher-vestibulären Funktionssystems. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ interpretierten das Beschwerdebild als myofasziales Schmerzsyndrom bei entsprechenden, nur mässig ausgeprägten Weichteilbefunden, welches durch eine Tendenz zu maladaptivem Umgang im Zusammenhang mit den Schmerzen mitunterhalten werde und attestierten ab Klinikaustritt eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Flachdachisolierer von 50 % und ab 1. Februar 2005 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche von 100 %. Nachdem ein für 10. Januar 2005 vorgesehener Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin gescheitert war, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA, welche bis dahin ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2005 die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 1. Februar 2005 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2005 Einsprache, worauf die SUVA eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.________ anordnete. Laut Bericht vom 14. Februar 2005 veranlasste dieser eine kernspintomografische Untersuchung (MRI) der HWS, welche in der Uniklinik C.________ durchgeführt wurde und gemäss deren Bericht vom 21. Februar 2005 eine im Normalbereich liegende Darstellung der HWS ergab. Am 10. März 2005 nahm Dr. med. F.________ nochmals Stellung. Die SUVA hielt in der Folge mangels einer Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 an der angefochtenen Verfügung fest.

B.

Beschwerdeweise liess T.________ beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem gab er die Berichte des Dr. med. P.________ vom 18. August und 20. September 2005 sowie den Bericht von...

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