Arrêt nº U 333/06 de Ire Cour de Droit Social, 8 janvier 2007

Date de Résolution 8 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 333/06

Urteil vom 8. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

M.________, 1964,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi,

Aarbergergasse 40, 3011 Bern,

gegen

Visana Versicherungen AG,

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 29. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.

Die 1964 geborene M.________ war seit Juni 2000 bei der Firma X.________ GmbH als Champignon-Pflückerin angestellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 23. Oktober 2003 erlitt sie einen Arbeitsunfall: Als die Versicherte in den oberen Zuchtbeeten Champignons pflücken wollte und hierfür die mechanische Hebebühne, auf der sie stand, auf die maximale Höhe von ca. 1,8 Meter gekurbelt hatte, riss das Zugseil. Die Stehplattform und mit ihr die Versicherte stürzten hinunter. Während die Plattform ca. 60 cm über dem Boden stoppte, fiel M.________ schliesslich auf den Hallenboden. Die Versicherte war in der Folge während 5 bis 10 Minuten bewusstlos und für wenige Stunden paraplegisch, weshalb sie von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) per Helikopter ins Spital Y.________, Notfallzentrum Chirurgie, gebracht wurde. Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Commotio spinalis, eine Ellenbogenkontusion mit Hämatom rechts sowie multiple Prellungen (vgl. undatierten Bericht, Eingangsstempel vom 26. November 2003). Am 25. Oktober 2003 wurde M.________ nach Hause entlassen. Die Visana richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. November 2005, stellte sie ihre Leistungen per 31. Juli 2005 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse.

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2006 ab.

C.

M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Visana zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen "für eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 %" über den 31. Juli 2005 hinaus auszurichten. Eventuell sei die Sache "zur...

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