Arrêt nº U 68/06 de Ire Cour de Droit Social, 4 janvier 2007

Date de Résolution 4 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 68/06

Urteil vom 4. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, Vorsitzender,

Bundesrichterin Leuzinger und Kernen,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

J.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 16. November 2005.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 15. November 2002 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die seit einer am 3. März 2000 erlittenen Kopfverletzung (commotio cerebri sowie linksseitige Bulbuskontusion) erbrachten Leistungen an J.________, geboren 1957, Ende November 2002 ein. Die weiterhin geklagten Beschwerden, für welche psychische Gründe verantwortlich seien, stünden in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 3. März 2000, bei dem J.________ mit einer Bierflasche einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 5. November 2003 gelangte der Rechtsvertreter des Versicherten nach Vorliegen eines mehrfach durch die SUVA eingeforderten psychiatrischen Berichts des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2003, an die Unfallversicherung und führte aus, der damalige Entscheid sei "nicht vollständig und aufgrund einer unvollständigen Aktenlage entstanden". Man habe weder das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten abgewartet, noch einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt, weshalb er die SUVA ersuche, auf die Verfügung vom 15. November 2002 zurückzukommen. Nach Beizug einer Beurteilung durch ihren Neurologen Dr. med. H.________, SUVA-Versicherungsmedizin, (vom 9. September 2004) entschied die SUVA verfügungsweise am 2. Juni 2004, die Eingabe vom 5. November 2003, welche sie als Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch betrachte, sei abzuweisen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. März 2005).

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2005 ab.

C.

J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu materiellem Entscheid über das Leistungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm rückwirkend per 1. Dezember 2002 Taggelder im bisherigen Umfang zuzusprechen; eventualiter sei ein neues neuropsychiatrisches Gutachten einzuholen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT