Arrêt nº U 70/06 de Ire Cour de Droit Social, 4 janvier 2007

Date de Résolution 4 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 70/06

Urteil vom 4. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, Vorsitzender,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

V.________, 1969, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.

V.________, geboren 1969, war als Eisenleger-Hilfsarbeiter in der Firma B.________ AG, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Februar 1998 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Tibiaschaftfraktur und eine Calcaneusfraktur am linken Fuss zu. In der Folge musste das Fussgelenk versteift werden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 5. Juli 2000 stellte sie diese ein, da der Versicherte in der Lage sei, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % zu erreichen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. September 2000 rechtskräftig ab. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 sprach die SUVA V.________ für die aus dem Unfall vom 19. Februar 1998 verbliebene Beeinträchtigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Im Rahmen der Eingliederung war V.________ als Hilfsarbeiter in der Firma F.________ AG, tätig und weiterhin bei der SUVA unfallversichert. Am 5. November 2001 stürzte er von einer Leiter und erlitt eine Radiusköpfchenfraktur am linken Arm und eine Basisfraktur am linken Fuss. Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Juni 2002 hielt Kreisarzt Dr. med. C.________, fest, aus medizinischer Sicht müsse eine leichte körperliche Tätigkeit empfohlen werden, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, schwergewichtig sitzend. Unter dieser Vorbedingung könne die volle Präsenz zumutbarerweise eingehalten werden. Ungünstig seien das Bewältigen von Treppen und von grösseren Strecken, vor allem bei gleichzeitiger Belastung durch Gewichte. Ebenfalls ungünstig und zu meiden seien Arbeiten auf unebenem Gelände und auf Leitern. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 stellte die SUVA die erbrachten Leistungen auf den 31. Oktober 2002 ein. Der Kreisarzt Dr. med. C.________ legte die Integritätseinbusse als Folge...

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