Arrêt nº I 416/06 de Ire Cour de Droit Social, 3 janvier 2007

Date de Résolution 3 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

I 416/06

Urteil vom 3. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön und Frésard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8039 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend K.________, 1954, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36,

8004 Zürich

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 1. März 2006

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1954 geborenen K.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Sie ging dabei davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 61 % erwerbstätig und zu 39 % im Haushalt beschäftigt wäre, woraus sich - bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 40 %, einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 40 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 27 % - eine gewichtete Gesamtinvalidität von 35 % ([0,61 x 40 %] + [0,39 x 27 %]) ergebe. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. Februar 2005 fest. Eine Kopie dieses an K.________ gerichteten Verwaltungsaktes wurde der Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend: Pensionskasse) zugestellt.

B.

Die hiegegen durch K.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es die Pensionskasse zum Prozess beigeladen und diese am 15. August 2005 Stellung genommen hatte, insofern teilweise gut, als es der Versicherten in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zusprach (Entscheid vom 1. März 2006). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass K.________ als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige anzusehen sei, woraus, bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere.

C.

Die Pensionskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2005 sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 % betrage.

Während die IV-Stelle und die als Mitbeteiligte beigeladene K.________ auf Abweisung...

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