Arrêt nº 7B.222/2006 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 22 décembre 2006

Date de Résolution22 décembre 2006
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.222/2006 /bnm

Urteil vom 22. Dezember 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. November 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in den Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. November 2006, womit die Beschwerde von X.________ vom 11. September 2006 abgewiesen wurde, welche dieser gegen den vom Betreibungsamt B.________ am 9. August 2006 vorgenommenen Pfändungsvollzug eingereicht hatte,

in die Eingabe von X.________ vom 7. Dezember 2006, mit der einzig die Erwägungen der Aufsichtsbehörde in E. 5 zu den Berufsauslagen angefochten werden,

in Erwägung,

dass von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerde von einem Laien verfasst worden sei, denn die damit sinngemäss gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) wird nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1),

dass sich auch die Vorbringen, klare Aussagen seien nicht gewürdigt und bei Unklarheiten sei nicht nachgefragt worden, als unzulässig erweisen, denn sie können nur das Betreibungsamt betreffen und hätten im kantonalen Verfahren vorgebracht werden müssen,

dass die Vorinstanz ausführt, gemäss Erkundigungen des Betreibungsamts B.________ beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers decke die monatliche Spesenpauschale von Fr. 1'560.-- sämtliche...

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