Arrêt nº I 766/05 de IIe Cour de Droit Social, 22 novembre 2006

Date de Résolution22 novembre 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

I 766/05

Urteil vom 22. November 2006

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien

Z.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 22. September 2005)

Sachverhalt:

A.

Die 1972 geborene Z.________ war vom 1. November 1994 bis 30. November 2001 als Hilfsarbeiterin bei der Firma N.________ AG angestellt, wobei sie ab 16. Dezember 2000 zeitweise 50 % und zeitweise 100 % arbeitsunfähig geschrieben war.

Im November 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände, Kraftlosigkeit, Niedergeschlagenheit, Überforderung und Ganzkörperschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach Z.________ Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (Verfügung vom 4. Februar 2002). Auf eigene Initiative hin besuchte die Versicherte von Ende August 2002 bis Ende März 2003 den Pflegehelferinnenkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), wobei sie im Januar 2003 ein 13tägiges Praktikum im Alters- und Pflegeheim X.________ absolvierte.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente (ermittelter Invaliditätsgrad: 11 %). Hiegegen erhob die Versicherte Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten des SRK-Kurses zu übernehmen, Taggelder für die Dauer der Ausbildung auszurichten und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Der Rentenentscheid sei nach Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung zu fällen; eventuell sei ihr von Dezember 2001 bis Januar 2003 eine ganze und ab Februar 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Einholung eines Gutachtens vom 3. August 2004 bei Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu. Im Übrigen lehnte sie die Einsprache ab.

B.

Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher sie dasselbe Rechtsbegehren wie in der Einsprache stellte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. M.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 23. Juli 2005 und bei Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juli 2005 - mit Entscheid vom 22. September 2005 ab.

C.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das in der Einsprache und in der kantonalen Beschwerdeschrift gestellte Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung.

    1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in...

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