Arrêt nº U 418/05 de IIe Cour de Droit Social, 16 novembre 2006

Date de Résolution16 novembre 2006
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

U 418/05

Urteil vom 16. November 2006

IV. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

H.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2005)

Sachverhalt:

A.

Die 1972 geborene H.________ war seit dem 27. Februar 1995 im Verein X.________ als Turnlehrerin tätig und in dieser Eigenschaft bei den Alpina Versicherungen (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember 1996 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn Richtung M.________ in eine Auffahrkollision verwickelt. Als sie wegen eines Staus bremsen musste, konnte der nachfolgende Wagen nicht mehr rechtzeitig stoppen und kollidierte mit ihrem Fahrzeug. H.________ zog sich bei diesem Unfall laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes der Chirurgischen Klinik Dr. R.________ vom 14. Dezember 1996 eine Distorsion II° der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Prellung der Brustwirbelsäule zu, während eine Beifahrerin eine Fraktur des Halswirbels C2 erlitt. Gemäss Bericht vom 8. Januar 1997 fand der Hausarzt Dr. med. K.________ am 17. Dezember 1996 Druckdolenzen, insbesondere des M. sternocleidomastoideus und Muskelverspannungen im Bereich der HWS. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion II°, ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom, Prellungen distal und eine Kontusion der Tibia links. Im Anschluss an den Unfall war H.________ bis 5. Januar 1997 zu 100 % und anschliessend bis 4. Mai 1997 zu 75 % arbeitsunfähig. Der Neurologe Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. April 1997 und im Zeugnis vom 11. Juni 1997 einen Zustand nach heftigem HWS-Trauma (Beschleunigung, seitliche Distorsion und Rotation) infolge Heckkollision mit Drehbewegung des Autos. Für die Zeit vom 5. Mai bis 30. September 1997 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 % und ab 1. Oktober 1997 25 %. Der Neurologe Dr. med. S.________ liess in der Folge ein MRI der HWS anfertigen, welches laut Bericht vom 31. Mai 1999 bis auf eine leicht angedeutete Fehlhaltung im mittleren HWS-Bereich normale Verhältnisse zeigte. Der deutsche Haftpflichtversicherer beauftragte daraufhin Prof. Dr. med. W.________ mit einem orthopädischen Gutachten, welches am 19. Januar 2001 erging. Demnach konnten die geltend gemachten Beschwerden nicht objektiviert werden. Die "Zürich", welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte diese Leistungen am 17. November 2003 verfügungsweise mit Wirkung ab 30. September 2003 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie, unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 1. November 2004 mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 fest.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2005 ab.

C.

H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die "Zürich" zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungskosten, Taggeldleistungen, eine angemessene Invalidenrente und eine 5%ige Integritätsentschädigung.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 14. Dezember 1996 über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung zum 30. September 2003 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder sowie allenfalls auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat.

  2. Das kantonale Gericht hat...

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