Arrêt nº 6P.93/2006 de Cour de Droit Pénal, 26 septembre 2006

Date de Résolution26 septembre 2006
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.93/2006

6S.191/2006 /rom

Urteil vom 26. September 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

G.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Beat Muralt,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

6P.93/2006

Strafverfahren, Willkürverbot, "in dubio pro reo",

6S.191/2006

Mehrfacher Betrug,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.93/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.191/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte G.________ am 16. Februar 2006 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

B.

G.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der beiden Beschwerden (act. 7).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

    Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

    Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem...

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