Arrêt nº 2A.373/2006 de IIe Cour de Droit Public, 15 septembre 2006

Date de Résolution15 septembre 2006
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.373/2006 /fun

Urteil vom 15. September 2006

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Ersatzrichterin Stamm Hurter,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Ehrenzeller,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.

Der am 21. April 1977 geborene A.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien (Kosovo), reiste 1990 als Dreizehnjähriger im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen erteilt. Am 17. November 1995 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1976). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 23. August 1999 bzw. 5. August 2001) hervor. Die Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 1. April 2006 verlängert worden ist. Die beiden Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Die Jugendanwaltschaft Altstätten verurteilte A.________ am 22. Juni 1992 bzw. am 12. März 1993 wegen einfachen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 70.-- bzw. wegen Diebstahls, Führens eines Mofas ohne Führerausweis und Nichtragens eines Schutzhelms zu unentgeltlicher Arbeitsleistung von zwei Tagen. Am 4. Juli 1993 verurteilte ihn das Bezirksgericht Oberrheintal zu einer Einschliessungsstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Entwenden eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Mofas ohne Führerausweis, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Mofas sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach am 25. Juni 1995 eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von fünf Monaten abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind aus. Am 27. Februar 1996 verurteilte ihn die Gerichtskommission Oberrheintal wegen Diebstahls zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen.

Aufgrund dieser Verurteilungen drohte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) am 27. August 1996 A.________ die Ausweisung aus der Schweiz an.

Am 5. Oktober 1998 bestrafte das Bezirksamt Oberrheintal A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) mit fünf Tagen Haft in Form von gemeinnütziger Arbeit. Weil A.________ seinen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde der Normalvollzug der Strafe verfügt (Haft vom 6. bis 10. April 1999). In der Zeit vom 17. Mai 1999 bis zum 4. Oktober 2001 wurde A.________ sechs Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt und mit Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 600.-- sowie 14 Tagen Haft, bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr, bestraft. Der Amtsgerichtsstatthalter Bucheggberg-Wasseramt verurteilte ihn am 30. Januar 2002 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten. Am 6. Mai 2003 und am 21. Oktober 2003 büsste das Untersuchungsamt Altstätten A.________ mit Fr. 80.-- bzw. Fr. 150.-- wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Mit Strafbescheid vom 1. Februar 2005 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Altstätten zu einer Gefängnisstrafe von 10 Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Versuchs des Betruges und der Übertretung der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51).

B.

Am 7. Juni 2005 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Ausweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren. Es stützte sich dafür im wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1999 bis 2005, die zahlreichen offenen Betreibungen gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. März 2005 im Umfang von Fr. 63'414.85 und die 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'689.30 sowie auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2000 bis 2004 im Umfang von Fr. 10'982.20.

Der von A.________ beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.

Am 15. März 2006 beschwerte sich A.________ gegen den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 28. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Am 20. April 2006 liess das Ausländeramt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. April 2006 betreffend Busseninkasso zukommen. Am 28. April 2006 reichte das Ausländeramt eine Aktennotiz einer Besprechung zwischen dem Amt und A.________ betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums für eine Reise nach Serbien und Montenegro für die Zeit vom 30. April 2006 bis 18. Mai 2006 ein. Daraufhin wurde am 5. Mai 2006 dem Rechtsvertreter von A.________ Gelegenheit geboten, sich bis Dienstag, 9. Mai 2006, 8.00 Uhr, zu diesen Unterlagen zu äussern, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine Fax-Zustellung genüge. Die Stellungnahme von A.________ erreichte das Gericht nach Ablauf dieser Frist. Mit Entscheid vom 9. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und verweigerte A.________ die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juni 2006 beantragt A.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter sei eine Androhung der Ausweisung oder eine solche von zwei Jahren auszusprechen. Zudem ersucht er für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.

Mit...

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