Arrêt nº 2A.297/2006 de IIe Cour de Droit Public, 14 août 2006

Date de Résolution14 août 2006
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.297/2006 /vje

Urteil vom 14. August 2006

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. März 2006.

Sachverhalt:

A.

Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 31. März 1981 in Münsterlingen geboren. Seine Eltern brachten ihn in der Folge in die Türkei zurück. Dort verbrachte er seine ersten Lebensjahre bei den Grosseltern. Am 5. August 1986 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ab 1. Januar 2004 wurde er - unterbrochen nur für kurze Zeitabschnitte - von der Sozialhilfe Kreuzlingen betreut. Er ist bei der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Gegen ihn bestehen mehrere Verlustscheine.

B.

Nachdem gegen X.________ bereits früh - meist wegen Diebstahls - wiederholt Sanktionen des Jugendstrafrechts verhängt werden mussten (vom ersten Verweis der Jugendanwaltschaft 1994 bis hin zu einer bedingt erlassenen Einschliessungsstrafe von vierzehn Tagen 1999), verurteilte ihn das Bezirksamt Kreuzlingen am 5. Juli 2000 - erneut wegen Diebstahls - zu einer Haftstrafe von fünf Tagen. Mit Urteil vom 10. Juli 2002 bestrafte das Bezirksgericht Kreuzlingen X.________ u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung von Beamten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu neun Monaten Gefängnis (unbedingt). Am 9. Juni 2004 verurteilte das gleiche Gericht X.________ u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten.

Mit Verfügungen vom 22. September 1998 und 30. September 2002 war X.________ fremdenpolizeilich verwarnt worden. Es wurde ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht, sollte er sich künftig nicht klaglos verhalten.

C.

Nachdem das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es ihn mit Verfügung vom 2. März 2005 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Amt erwog im Wesentlichen, X.________ sei mehrfach gerichtlich bestraft worden und erfülle auch seine finanziellen Verpflichtungen nicht. Damit habe er Ausweisungsgründe gesetzt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. Juli 2002 sei bei X.________ in einem psychiatrischen Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Nach diesem Gutachten seien vom Betroffenen weiterhin Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten und es müsse mit weiteren Eigentumsdelikten gerechnet werden. Aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Ausländers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Ein gegen diese Verfügung beim Departement für Justiz...

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