Arrêt nº 1P.382/2006 de Ire Cour de Droit Civil, 6 juillet 2006

Date de Résolution 6 juillet 2006
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.382/2006 /ggs

Urteil vom 6. Juli 2006

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 2. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen X.________ (geb. 1969) ein Strafverfahren wegen Tötung. Sie wirft ihr vor, ihren Ehemann A.________ am 5. September 2005 im Hotel B.________ in Zürich mit einem Taschenmesser erstochen zu haben. Sie wurde gleichentags verhaftet und am 7. September in Untersuchungshaft versetzt. X.________ sei grundsätzlich geständig, bestreite jedoch, mit Verletzungs- oder Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.

B.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. September 2006.

C.

Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung des Haftrichters sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

D.

Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

  2. Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein.

    Untersuchungshaft darf nach zürcherischem Recht angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919, Strafprozessordnung, StPO/ZH). Ein besonderer Haftgrund liegt unter anderem vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Fluchtgefahr, § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH) oder er werde Spuren oder Beweismittel...

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